Schnelltermin

Michaela Anhof

Fußpflege
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: fusspflege-michaelaanhof.atStand Okt. 2026

Michaela Anhof war über 25 Jahre als Fachsozialbetreuerin in der Altenarbeit tätig. Sie absolvierte 2021 die Ausbildung zur Fußpflegerin und arbeitete anschließend in diesem Bereich. Nach ihrer Meisterprüfung 2023 startete sie ihre Selbstständigkeit und ist seitdem ausschließlich als Fußpflegerin tätig. Zeit, Sorgfalt und Feingefühl stehen im Mittelpunkt ihrer Arbeit. Sie bietet ihre Dienstleistungen sowohl im Studio als auch als Hausbesuche an.

Diplome & Zertifikate

Meisterprüfung in der Fußpflege

Leistungen

FußbadManiküreHautpflegeHausbesucheNägel kürzenNägel lackierenHornhaut entfernenSetzten von 3TO SpangenFußmassage im Rahmen der Fußpflege

Behandlungen

Behandlung von PilznägelnEntfernung von HühneraugenBehandlung von eingewachsenen Nägeln

Google Bewertungen

5.0(7)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen sind überwiegend positiv. Besonders hervorgehoben werden die sanfte und professionelle Behandlung sowie die freundliche Atmosphäre, in der man sich wohlfühlt. Zu Wartezeiten gibt es keine Angaben.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.