Schnelltermin

Martin Auer

Heilmasseur
Sind Sie Martin Auer? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: heilmassage-auer.atStand Sep. 2026

Martin Auer ist staatlich geprüfter Heilmasseur mit Gewerbeberechtigung. Er absolvierte die Handelsschule Zell am See und schloss 2006 die Ausbildung zum Medizinischen Masseur und Heilmasseur an der Dr. Vodder Akademie in Walchsee ab. Er sammelte langjährige Erfahrung in der 5-Sterne-Hotellerie und war lehrend und arbeitend in Thailand (Koh Samui) tätig. Zudem gründete er die Praxisgemeinschaft Kaprun Vital.

Behandlungen

AnPiMoMaiLomi Lomi NuiFunktionsmassageMarnitz TherapieThai Yoga MassageIndische KopfmassageFußreflexzonenmassageMagnesium-SportmassageSchulter-Nacken TherapieSubkutane ReflextherapieKlassische Massage präventivKlassische Massage zu HeilzweckenManipulativmassage nach Dr. TerrierManuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 30.09.2026, 09:23 Uhr

Verwendete Quellen

  • heilmassage-auer.atWebsite der Ordination · zuletzt geprüft am 14.07.2026
  • kaprun-vital.atWebsite der Klinik · zuletzt geprüft am 14.07.2026
  • SynaptosOnline-Terminbuchung

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.