Schnelltermin

Prim. a Dr. in Barbara Auinger

Rehabilitation
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: rz-badaussee.atStand Okt. 2026

Prim. a Dr. in Barbara Auinger leitet das Reha-Zentrum Bad Aussee. Sie setzt sich für eine ganzheitliche und interdisziplinäre Rehabilitation ein, die auf den individuellen Bedürfnissen der Patient:innen basiert. Ihr Fokus liegt auf der Begleitung von Patient:innen mit Erkrankungen des Bewegungsapparates und des Verdauungssystems, insbesondere bei Endometriose. Dr. Auinger steht für eine menschliche und professionelle Betreuung, die auf die Förderung der Selbstständigkeit und Lebensqualität abzielt.

Leistungen

Arbeitsplatzergonomie und HaltungsschulungTherapien zur Schmerzreduktion und Entspannung (NADA-Akupunktur)Physikalische Therapien (Elektrotherapie, Fango- und Wärmetherapien, Massage)Gezieltes Kräftigungs- und Ausdauertraining, Beckenbodentraining, viszerale TherapienIndividuelle Ernährungsberatung (entzündungshemmende Ernährung, Verdauungsbeschwerden, Bioelektrische Impedanzanalyse)Psychologische Beratung (Copingstrategien bei chronischen Schmerzen, Entspannungstechniken, Partnerschaft, Sexualität, Kinderwunsch)
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 09:28 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.