Schnelltermin

Leo Berthold, MSC

Physiotherapie
Sind Sie Leo Berthold, MSC? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: leoberthold.comStand Okt. 2026

Leo Berthold ist Physiotherapeut mit über 25 Jahren Berufserfahrung. Er ist spezialisiert auf die Behandlung von Rücken- und Hüftschmerzen, Schulter- und Nackenproblemen sowie Spannungskopfschmerzen und Schwindel. Zudem begleitet er Patienten nach Knie- oder Hüftgelenksersatz sowie nach Schulteroperationen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Osteopathie, die er sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern anwendet. Leo Berthold arbeitet ausschließlich auf ärztliche Verordnung hin und vergibt Termine nach telefonischer Vereinbarung.

Leistungen

WerbungImagefilmeModerationAudioguidesErklärvideosTelefonansagenSprecherausbildungOsteopathie (Kinder)Schwindel-BehandlungOsteopathie (Erwachsene)Spannungskopfschmerz-BehandlungBehandlung nach SchulteroperationenBehandlung nach ZahnspangenversorgungBehandlung von Rücken- und HüftschmerzenBehandlung nach Knie- oder HüftgelenksersatzBehandlung von Schulter- und Nackenproblemen
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.