Schnelltermin

Dipl.Ing. Beatrix Bethke

Bach-Blüten Beraterin
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: bachbluetenberaterin.atStand Sep. 2026

Beatrix Bethke ist Dipl.Ing. und arbeitet als Bach-Blüten-Beraterin. Nach einer Tätigkeit als Erzieherin und einem Studium der Naturwissenschaften wandte sie sich aufgrund eigener Erfahrungen alternativen Heilmethoden zu. Sie absolvierte Ausbildungen in Bach-Blüten-Therapie (am Institut für Bach-Blüten-Therapy von Mechthild Scheffer), Klangschalenmassage, IL-DO Körperkerzen, Angel Intuitiv Therapy und Angel Card Reading bei Doreen Virtue, Flower Healing Therapy bei Robert Reeves sowie Meditationslehrerseminar. Sie ist Mitglied im Bach-Blüten-Qualifikationskreis und bietet Einzelanwendungen sowie Kombinationen ihrer Methoden an, um Klienten gezielt zu unterstützen.

Diplome & Zertifikate

Angel Card Reader (zertifiziert durch Doreen Virtue und Radleigh Valentine)Angel-Intuitiv Therapist (zertifiziert durch Doreen Virtue)Bach-Blüten Beraterin (Institut für Bach-Blüten-Therapy von Mechthild Scheffer)Flower-Therapist (Ausbildung bei Robert Reeves)IL-DO KörperkerzentrainerinMeditationslehrerin

Leistungen

LichtmeditationBach Blüten TanzBach Blüten TherapyEngelkarten ReadingKlangschalenmassageMeditatives WandernBach Blüten BeratungFeenwelten entdeckenAngel Intuitiv TherapyFlower Healing TherapyEnergetische Beratung und Körperkerzenbehandlung

Behandlungen

IL-DO Körperkerzen Behandlung
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 30.09.2026, 09:23 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.