Schnelltermin
Dr. Stephan Bogner

Dr. Stephan Bogner

Pathologie
Sind Sie Dr. Stephan Bogner? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: pathologie-salzburg.atStand Juli 2026

Dr. Stephan Bogner studierte von 1986 bis 1992 Medizin in Wien und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum praktischen Arzt in oberösterreichischen Spitälern. Von 1995 bis 1999 bildete er sich zum Facharzt für Pathologie am Institut für Pathologie im AKH Linz aus. Von 1999 bis 2014 arbeitete er als Facharzt für Pathologie im AKH Linz mit Schwerpunkten auf gastrointestinale Pathologie, Uropathologie und Hämatopathologie. Dr. Bogner absolvierte zudem eine postgraduale Ausbildung in Gesundheitsökonomie an der Donauuniversität Krems und der Wirtschaftsuniversität Wien.

Leistungen

UropathologieHämatopathologiegastrointestinale Pathologie
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 08.07.2026, 12:34 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.