Schnelltermin

Sebastian Borz

Physiotherapie
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: sb-mobilephysiotherapie.atStand Okt. 2026

Sebastian Borz ist diplomierter Physiotherapeut mit rund 20 Jahren Berufserfahrung. Nach seiner zehnjährigen Selbstständigkeit in Deutschland und erfolgreicher Nostrifikation ist er nun in Munderfing, Österreich, als selbständiger Physiotherapeut tätig. Seine Schwerpunkte liegen in der Behandlung von orthopädischen Beschwerden, chirurgischen Nachbehandlungen, Manueller Lymphdrainage und Manueller Therapie. Er bietet sowohl Hausbesuche im gesamten Bezirk Braunau am Inn als auch Behandlungen in seinen Räumlichkeiten in Munderfing an. Er legt Wert auf eine ganzheitliche, patientenorientierte Betreuung mit ausreichend Zeit für jeden Termin.

Leistungen

HausbesucheHeilmassagePhysiotherapieManuelle Lymphdrainage

Google Bewertungen

5.0(4)

KI-Zusammenfassung

Die Rückmeldungen zu Sebastian Borz fallen überwiegend positiv aus. Hervorgehoben werden die schnelle und unkomplizierte Terminvergabe sowie die freundliche, einfühlsame und menschliche Betreuung. Fachlich wird die Behandlung als kompetent, gezielt und individuell auf die Beschwerden abgestimmt beschrieben, mit verständlichen Erklärungen und viel Zeit für die Anliegen.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.