Schnelltermin

Dr.med.univ. Michael Derndorfer

Innere Medizin mit den Zusatzfächern Kardiologie und Intensivmedizin
Sind Sie Dr.med.univ. Michael Derndorfer? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: gesundheits-netzwerk.atStand Okt. 2026

Dr.med.univ. Michael Derndorfer ist Facharzt für Innere Medizin mit den Zusatzfächern Kardiologie und Intensivmedizin. Er bietet eine individuelle, kontinuierliche und ganzheitliche internistische Betreuung mit Fokus auf Herzrhythmusstörungen, Blutverdünnung, Ablationstherapie sowie Herzschrittmacher- und Defibrillator-Implantation. Besonders bekannt ist er für seine Spezialisierung in der physiologischen Herzschrittmachertherapie, die er in den USA erlernt hat. Dr. Derndorfer ist auch als Oberarzt an der Kardiologie des Ordensklinikums Linz Elisabethinen tätig und bietet wissenschaftliche Publikationen sowie Schulungen für Kollegen aus dem In- und Ausland an.

Leistungen

Beratung zur Ablations-TherapieBeratung zum Thema BlutverdünnungBeratung bei genetisch bedingten HerzrhythmusstörungenBeratung zur Herzschrittmacher- und Defibrillator-TherapieTauglichkeitsuntersuchungen für Atemschutzträger der FeuerwehrBeratung zu physiologischer Herzschrittmacherstimulation (Conduction System Pacing)Beratung, Diagnostik und Behandlung von Herzproblemen, insbesondere Herzrhythmusstörungen
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.