Schnelltermin

Barbara Gaubinger B.Sc.

Logopädie
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: logopaedie-barbara.atStand Okt. 2026

Barbara Gaubinger ist Logopädin mit Freude und Hingabe für ihre Arbeit. Nach ihrem Studium an der Fachhochschule Linz im Jahr 2023 sammelte sie erste Erfahrungen im Salzkammergut Klinikum Vöcklabruck, wo sie seitdem mit Menschen aller Altersgruppen und Störungsbilder arbeitet. Seit Mai 2025 ist sie zusätzlich in ihrer eigenen Praxis selbstständig tätig. Ihr Fokus liegt darauf, Menschen individuell zu begleiten, ihre Kommunikationsfähigkeiten zu stärken und gemeinsam Ziele zu erreichen. Sie bietet Therapien für Erwachsene und Kinder an und behandelt Störungen wie Aphasie, Dysphasie, Dysphagie, Facialisparese, Dysphonie sowie verschiedene Sprachentwicklungsstörungen und orofaziale Dysfunktionen.

Erkrankungen

AphasieDysphasieSprechapraxieFacialispareseArtikulationsstörungDysphonie - StimmstörungOrofaziale DysfunktionenDysphagie - SchluckstörungSprachentwicklungsverzögerungSprachentwicklungsstörung (SES)Störungen der Nahrungsaufnahme / Fütterstörung

Google Bewertungen

5.0(7)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen heben durchgehend die freundliche und einfühlsame Art des Personals hervor, das sich viel Zeit nimmt und alles verständlich erklärt. Fachlich wird die Logopädin als sehr kompetent beschrieben, zudem werden schnelle Termine und eine schöne Praxis lobend erwähnt.

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Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.