Schnelltermin

Dr. Stephan Glanzer

Augenheilkunde
Sind Sie Dr. Stephan Glanzer? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: augenarzt-glanzer.atStand Okt. 2026

Dr. Stephan Glanzer bietet seit über 10 Jahren als Facharzt für Augenheilkunde seine Expertise in der Augenarztpraxis an. Nach seinem Studium in Graz und internationalen Erfahrungen in den USA, Deutschland und Afrika arbeitete er als Oberarzt im Klinikum Klagenfurt. Seine Spezialisierung liegt auf Netzhautchirurgie und Graue-Star-Operationen, wobei er bereits tausende Eingriffe erfolgreich durchgeführt hat. Sein Fokus liegt auf präzisen und individuellen Behandlungen, um Patienten eine optimale Versorgung zu bieten.

Leistungen

VorsorgeuntersuchungenDiagnostik von Augenkrankheiten

Behandlungen

LidoperationenGrauer Star BehandlungTrockene Augen TherapieNachstar Laserbehandlung

Ausstattung

OCT (optische Kohärenztomographie)

Google Bewertungen

4.8(17)

KI-Zusammenfassung

Die Google-Bewertungen für Dr. Stephan Glanzer betonen überwiegend die Freundlichkeit des gesamten Praxisteams sowie die kurzen Wartezeiten. Fachlich wird dem Arzt Kompetenz, Genauigkeit und Einfühlungsvermögen, insbesondere bei Kindern, zugeschrieben. Die Praxis wird als gut organisiert und die Betreuung als umfassend beschrieben.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.