Schnelltermin

Dr. med. dent. Doris Glock

Zahnmedizin
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: zahnarzt-glock.atStand Okt. 2026

Dr. Doris Glock ist Zahnärztin mit Schwerpunkt auf Implantologie, Chirurgie, Parodontologie und ästhetischer Zahnheilkunde. Sie arbeitet in ihrer Praxis in Graz mit modernster Technik und bietet individuelle Lösungen für Zahnersatz, Zahnkronen, Brücken, professionelle Zahnreinigung und zahnärztliche Hypnose zur Entspannung während der Behandlung. Dr. Glock verfügt über ein Zahnärztliches Fortbildungsdiplom und spezialisiert sich auf präventive Maßnahmen und schonende Therapien. Ihr Team unterstützt sie dabei, Patienten langfristig gesunde Zähne zu erhalten.

Diplome & Zertifikate

Zahnärztliche Hypnose & KommunikationZahnärztliches Fortbildungsdiplom

Leistungen

Professionelle Zahnreinigung (PMZR)

Behandlungen

ImplantateZahnkronenZahnbrückenZahnärztliche HypnoseProthetik (Teil- und Vollprothesen)Parodontologie und Parodontitis-BehandlungÄsthetische Zahnheilkunde (Veneers, Bleaching)Zahnchirurgie (Weisheitszahnentfernung, Wurzelspitzenresektion)

Google Bewertungen

3.4(90)

KI-Zusammenfassung

Die Rückmeldungen sind gemischt: Positiv hervorgehoben werden die freundliche und einfühlsame Betreuung durch die Ärztin und das Team, die angenehme Atmosphäre sowie kurze Wartezeiten. Kritische Stimmen nennen lange Wartezeiten trotz Termin, unfreundliches Personal und eine als wenig einfühlsam oder wenig ergebnisoffen wahrgenommene Behandlung. Die fachliche Kompetenz wird teils gelobt, während vereinzelt Behandlungsentscheidungen und das Schmerzmanagement bemängelt werden.

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Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.