Schnelltermin

Sonja Greimel

Osteopathie, Heilmasseurin und Medizinische Masseurin
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: heilmasseurin-lassing.atStand Okt. 2026

Sonja Greimel ist Osteopathin, staatlich geprüfte Heilmasseurin und Medizinische Masseurin. Sie schloss ihre Ausbildung am Ausbildungszentrum Dr. Bergler in Graz ab und startete anschließend ihre selbstständige Tätigkeit. Nach erfolgreich abgeschlossener Osteopathie-Ausbildung mit 1350 Ausbildungsstunden setzt sie auf eine ganzheitliche Betrachtung ihrer Patienten. Ihre Therapien zielen darauf ab, Blockaden und Gewebespannungen zu lösen und die Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren. Sie praktiziert in der Ordination von Dr. Karin Salfellner in der obersteirischen Gemeinde Lassing.

Behandlungen

OhrakupunkturElektrotherapieMarnitztherapieKinesiologie TapeKompressionstherapieTriggerpunkt-TherapieKlassische HeilmassageManuelle LymphdrainageCranio Sacrale TechnikenSubcutane ReflextherapieManuelle SchmerzbehandlungOsteopathische Behandlungstechniken

Google Bewertungen

4.9(8)

KI-Zusammenfassung

Die Google-Bewertungen für Sonja Greimel sind durchweg positiv. Eine Bewertung hebt hervor, dass sich die Praxis Zeit für Patienten nimmt und Menschlichkeit zeigt. Die Behandlungen werden als sehr gut beschrieben, während konkrete Aussagen zu Wartezeiten oder fachlicher Kompetenz fehlen.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.