Schnelltermin
Dr. Christine Haberl

Dr. Christine Haberl

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Kassenarzt: SVS, BVAEB
Sind Sie Dr. Christine Haberl? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: haberl-haberl.comStand Okt. 2026

Dr. Christine Haberl studierte an der Universität Innsbruck und absolvierte die Ausbildung zur Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Wien. 1993/94 gründete sie gemeinsam mit ihrem Mann die Zahnarztpraxis in Liebenfels, die sie seit 2013 allein führt. Sie legt großen Wert auf eine angstfreie Behandlung und hat sich auf die Betreuung von Angstpatienten, Kindern und behinderten Menschen spezialisiert. Die Praxis bietet ein breites Leistungsspektrum von konservierender Zahnheilkunde über Prothetik bis zur Implantologie.

Leistungen

ProthetikImplantateBrücken und Kronen
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.