Schnelltermin

derzeit in Karenz – Dr.in Mirijam Hall

Gynäkologie & Geburtshilfe
Englisch
Sind Sie derzeit in Karenz – Dr.in Mirijam Hall? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: we-care.atStand Okt. 2026

Dr.in Mirijam Hall ist Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe. Sie legt Wert auf sensible und bedürfnisorientierte Betreuung nach aktuellsten wissenschaftlichen Standards. Ihre Ordination ist LGBTIQ+ friendly und kink aware. Arbeitsschwerpunkte sind allgemeine gynäkologische Untersuchungen, Schwangerschaftsbegleitung, Sexualberatung, Verhütung, Kinderwunsch und medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche. Sie ist Vorsitzende der Aids Hilfe Wien und Vizepräsidentin der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung.

Leistungen

GeburtsbegleitungVerhütungsberatungInfektionsabklärungKinderwunschberatungVorsorgeuntersuchungenBasisabklärung EndometrioseBeratung bei SchwangerschaftskonfliktKrebsvorsorge und Dysplasie-AbklärungSchwangerschaftsbegleitung und -betreuungBeratung zu Sexualität und sexueller GesundheitAllgemeine gynäkologische Untersuchung und Therapie

Behandlungen

Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

  • we-care.atWebsite der Klinik · zuletzt geprüft am 06.07.2026
  • Meine AkteOnline-Terminbuchung · Verfügbarkeit zuletzt geprüft am 02.11.2026

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.