Schnelltermin

Michaela Haslinger, MSc

Psychotherapie
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: haslinger-praxis.atStand Okt. 2026

Michaela Haslinger ist eine Psychotherapeutin mit langjähriger Erfahrung in der Begleitung von Familien und Einzelpersonen. Sie hat ein tiefes Verständnis für individuelle Lebenswege und familiäre Dynamiken entwickelt. Ihr Fokus liegt auf der Schaffung eines vertrauensvollen und wertschätzenden Raumes, in dem Menschen sich gesehen und ernst genommen fühlen. Sie ist spezialisiert auf integrative Therapie, die verschiedene wissenschaftlich fundierte Ansätze verbindet, um Körper, Geist und Seele ganzheitlich zu behandeln. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf systemischen Aspekten, die den Menschen in seinem sozialen, familiären und beruflichen Umfeld betrachten. Haslinger bietet auch Supervision für Menschen in psychosozialen und pädagogischen Berufsfeldern an. Ihre Ausbildung umfasst ein Masterstudium in Soziale Arbeit, Fachspezifikum Humanistische Therapie, Curriculum Traumatherapie und zahlreiche Fortbildungen wie Neue Autorität, Qi Gong, Tanz und Musik.

Diplome & Zertifikate

Curriculum Traumatherapie (Fortlaufend)Fachspezifikum Humanistische Therapie - Integrative TherapiePsychotherapeutisches Propädeutikum

Behandlungen

KörperwahrnehmungIntegrative TherapieSystemische BetrachtungKreative AusdrucksformenErlebnisorientierte MethodenSpielerische und altersgerechte Begleitung
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.