Schnelltermin

Gudrun Helm MIM

Yogalehrerin
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: yoga-wallersee.atStand Okt. 2026

Gudrun Helm begleitet seit über 30 Jahren Menschen durch Yoga und sieht darin eine kraftvolle Verbindung von Stärkung, Bewegung, Klarheit und innerer Ruhe. Sie lehrte Yoga bei Hilde Peer in Salzburg und sammelte Erfahrungen auf internationalen Retreats, unter anderem mit dem Yoga Team Berlin und Tattva Yoga. Gudrun Helm absolvierte ihre Yogausbildung bei Peter Clifford und Samura in Hallein bei Salzburg sowie eine Yin Yoga- und Anatomieausbildung bei Markus Henning Giess in Wien. Neben ihrer Yogapraxis ist sie als Managementberaterin tätig und verbindet ihre Expertise in Stressmanagement und Führung mit Yoga, besonders für Menschen in stressigen und sitzenden Berufen. Sie bietet individuelle Kurse, Privatstunden und Workshops an, die auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden zugeschnitten sind und sowohl dynamische als auch sanfte Yoga-Techniken umfassen.

Leistungen

Yin YogaAnahata YogaVinyasa YogaYoga SpecialsYoga Workshops5 Elemente YogaYoga für FirmenPrivatstunden YogaYoga für HerzöffnerYoga für BeckenbodenYoga Flow & Stile MixYin Yoga mit Live MusikYoga für Rücken und HüfteYoga zur SommersonnenwendeYoga für Kraft und BeweglichkeitYoga für Entspannung und StressabbauYoga für innere Ruhe und WohlbefindenYoga für Balance und KörperbewusstseinYoga für Konzentration und Stressabbau
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 11:35 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.