Schnelltermin
Dr. Christian Hess

Dr. Christian Hess

Allgemeinmedizin
Kassenarzt: Alle Kassen
Sind Sie Dr. Christian Hess? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: drhess.atStand Okt. 2026

Dr. Christian Hess, geboren am 10. September 1960 in Wien, schloss sein Studium der Humanmedizin 1985 an der Universität Wien ab. Nach Famulaturen in Wien, Innsbruck und burgenländischen Spitälen absolvierte er seinen Turnus im Krankenhaus Kittsee von 1986 bis 1989. Seit Dezember 1989 betreibt er seine Ordination als Wahlarzt und war von 1993 bis September 2025 Gemeindearzt. Seit 1993 hat er alle Kassenverträge. Seine medizinische Philosophie ist geprägt von Vorsorge und wissenschaftlich fundierter Medizin. Er legt großen Wert auf das frühzeitige Erkennen schwerer Krankheiten und die enge Betreuung seiner Patienten über das gesamte Leben hinweg.

Leistungen

EKGInfusionenHausbesuchePhysiotherapieVorsorgeuntersuchungenBlutabnahme und Laboruntersuchungen
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

  • drhess.atWebsite der Klinik · zuletzt geprüft am 14.07.2026

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.