Schnelltermin

Dr. Christoph Hofer

Allgemeinmedizin
Kassenarzt: ÖGK
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: am-humanum.atStand Okt. 2026

Dr. Christoph Hofer ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit langjähriger Erfahrung und Zusatzausbildungen in Anästhesie, Palliativmedizin, Akupunktur und Schmerztherapie. Er arbeitet als Hausarzt und legt besonderen Wert auf die langfristige Betreuung seiner Patienten. Seine Ordination bietet eine ganzheitliche medizinische Versorgung mit Fokus auf Prävention, Behandlung akuter und chronischer Erkrankungen sowie Wundmanagement.

Diplome & Zertifikate

AkupunkturFA für AnästhesiePalliativmedizinSchmerztherapieÖAK Diplome

Leistungen

Hausärztliche VersorgungPräventivmedizinische BeratungTherapie aktiv – Diabetes aktivWundversorgung / WundmanagementAkute Erkrankungen und Verletzungenübliche empfohlene RoutineimpfungenAllgemeinmedizinische GrundleistungenImpfungen (Standard- und Reiseimpfungen)Vorsorgeuntersuchung / GesundenuntersuchungAllgemeinmedizinische VorsorgeuntersuchungenBehandlung von akuten & chronischen ErkrankungenChronische Krankheitsmanagement (z. B. Diabetes, Bluthochdruck)
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 09:51 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.