Schnelltermin

Dr. Jonathan Hofinger

Allgemeinmedizin
Kassenarzt
Sind Sie Dr. Jonathan Hofinger? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: dominikstockinger.atStand Okt. 2026

Dr. Jonathan Hofinger ist Arzt für Allgemeinmedizin und war Lehrpraktikant in der Ordination bis Dezember 2025. Er studierte Humanmedizin an der Med-Uni Innsbruck und absolvierte seine Facharztausbildung am Salzkammergutklinikum Vöcklabruck.

Leistungen

EKGImpfungenSpirometrieKryotherapieLaboruntersuchungenVorsorgeuntersuchungenFührerscheinuntersuchungenReisemedizinische Beratung24-Stunden-BlutdruckmessungEltern-Kind-Pass-UntersuchungenPalliativmedizinische BetreuungKleinchirurgie und Wundversorgung

Google Bewertungen

4.7(21)

KI-Zusammenfassung

Die überwiegende Mehrheit der Bewertungen ist sehr positiv und hebt die Freundlichkeit des Teams, kurze Wartezeiten und die hohe fachliche Kompetenz des Arztes hervor. Besonders geschätzt wird, dass sich der Arzt trotz vollem Wartezimmer viel Zeit für die Patienten nimmt. Eine einzelne negative Bewertung kritisiert jedoch die Unfreundlichkeit einer Mitarbeiterin am Telefon.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

  • dominikstockinger.atWebsite der Ordination · zuletzt geprüft am 09.07.2026
  • ooeg.atWebsite der Klinik · zuletzt geprüft am 09.07.2026

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.