Schnelltermin

Mag. Christine Huth-Nirschl BSc.

Psychotherapeutin
Sind Sie Mag. Christine Huth-Nirschl BSc.? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: praehab.atStand Okt. 2026

Christine Huth-Nirschl ist Psychotherapeutin mit Schwerpunkt auf Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Sie bietet individuelle psychotherapeutische Unterstützung in einem sicheren und unterstützenden Umfeld. Ihre Arbeit umfasst die Bearbeitung schwieriger Themen, die Erkundung tieferliegender Ursachen von Konflikten und die Entwicklung gemeinsamer Lösungsansätze. Sie erstellt maßgeschneiderte Behandlungspläne, die auf die spezifischen Bedürfnisse, Ziele und Vorlieben ihrer Klienten zugeschnitten sind. Huth-Nirschl arbeitet als Mediatorin und Coach und legt Wert auf respektvolle und empathische Behandlung. Ihre Praxis ist in Perchtoldsdorf und Breitenfurt bei Wien angesiedelt.

Diplome & Zertifikate

MediatorinPsychotherapeutinSäuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin

Leistungen

CoachingMediationIndividuelle KonfliktlösungPsychotherapie für Säuglinge, Kinder und Jugendliche

Behandlungen

PaartherapieEinzeltherapieFamilientherapie
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 11:35 Uhr

Verwendete Quellen

  • huthnirschl.comWebsite der Ordination · zuletzt geprüft am 27.07.2026
  • praehab.atWebsite der Klinik · zuletzt geprüft am 27.07.2026

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.