Schnelltermin
DDr. Eva Kaiser

DDr. Eva Kaiser

Zahnärztin
Sind Sie DDr. Eva Kaiser? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: zahnkaiser.atStand Okt. 2026

DDr. Eva Kaiser ist Zahnärztin in der Zahnarztpraxis Dr. Kaiser. Sie absolvierte das Studium der Humanmedizin (Dr. med. univ.) und der Zahnmedizin (Dr. med. dent.) an der Medizinischen Universität Wien. Ein lehrreiches Jahr verbrachte sie an der renommierten medizinischen Universität Heidelberg. Ihre fachliche Leidenschaft gilt der konservierenden und ästhetischen Zahnheilkunde. Sie besitzt ÖZÄK-Diplome in Implantologie und Kieferorthopädie und nimmt regelmäßig an Fort- und Weiterbildungskursen im In- und Ausland teil. Seit 2015 ist sie als Wahlzahnärztin in der Praxis tätig.

Diplome & Zertifikate

ÖZÄK - Diplom ImplantologieÖZÄK - Diplom Kieferorthopädie

Behandlungen

ImplantologieKieferorthopädieÄsthetische Zahnheilkunde
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 11:35 Uhr

Verwendete Quellen

  • zahnkaiser.atWebsite der Klinik · zuletzt geprüft am 31.07.2026

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.