Schnelltermin

Alice Kaiser-Luger

Heilmassage
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: heilmassagen.euStand Okt. 2026

Alice Kaiser-Luger ist eine staatlich geprüfte medizinische Heilmassageurin mit langjähriger Erfahrung in der Fußreflexzonenmassage. Sie kombiniert ihre Therapien nach dem seelisch-körperlichen Zustand ihrer Klienten und vermittelt ihnen ein Körperbewusstsein. Ihr Fokus liegt darauf, die Genesung aktiv zu unterstützen und die Signale des Körpers zu verstehen. Sie bietet individuelle Behandlungen zur körperlichen Genesung und energetischen Aktivierung an.

Diplome & Zertifikate

Staatlich geprüfte medizinische Heilmassageurin

Leistungen

BindegewebsmassageLLH - EnergiearbeitJapanisches HeilströmenTCM Reflexzonen MassageManuelle Lymphdrainage nach Dr. VodderSanfte dynamische Wirbelsäulenregulation nach Dorn-Preuss

Google Bewertungen

5.0(4)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen sind durchweg positiv und loben die Praxis allgemein. Konkrete Details zu Wartezeiten, Freundlichkeit des Personals oder fachlicher Kompetenz werden jedoch nicht genannt. Alle Rezensenten vergeben die höchste Bewertung.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.