Schnelltermin

Dr. med. univ. Johannes KLEMENT

Homöopathie
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: johannesklement.orgStand Okt. 2026

Dr. Johannes KLEMENT ist Homöopath mit wissenschaftlichem Zugang und Lehrbeauftragter für Homöopathie an der Medizinischen Universität Graz. Seine Praxis verbindet Homöopathie und Schulmedizin und nutzt individuelle Methoden wie die Bestimmung der Lieblingsfarbe und Handschriftanalyse zur Arzneimittelauswahl. Er behandelt akute und chronische Erkrankungen, auch bei Kindern, mit hochpotenten Einmalgaben homöopathischer Arzneien. KLEMENT reduziert oder setzt Medikamente nach homöopathischer Besserung ab und betont die Komplementarität beider medizinischer Ansätze. Seine langjährige Erfahrung und wissenschaftliche Haltung basieren auf homöopathischer Literatur und innovativen Kollegen.

Leistungen

Schulmedizinische Begleitung

Behandlungen

Homöopathische BehandlungReduktion von MedikamentenLieblingsfarbe und Handschriftanalyse

Erkrankungen

Akute ErkrankungenChronische Erkrankungen

Google Bewertungen

5.0(4)

KI-Zusammenfassung

Die einzige vorliegende Bewertung lobt die fachliche Kompetenz von Dr. Klement im Bereich Homöopathie und alternative Medizin. Es werden keine Aussagen zu Wartezeiten oder Freundlichkeit des Personals gemacht. Insgesamt wird eine positive Erfahrung geschildert.

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Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.