Schnelltermin
Philipp Köcher M.Sc

Philipp Köcher M.Sc

Physiotherapie
Englisch
Sind Sie Philipp Köcher M.Sc? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: physiopraxis1060.atStand Okt. 2026

Philipp Köcher ist Physiotherapeut und Sportphysiotherapeut. Seit 2018 ist er als Physiotherapeut tätig und sammelte Erfahrungen in der Reha- und Kurklinik Eden in Oberried (Schweiz) sowie seit 2019 im Rehab Zentrum Penzing. Seit 2020 ist er freiberuflich tätig, unter anderem seit 2021 in der PhysioPraxis1060. Er absolvierte den berufsbegleitenden Masterstudiengang Digital Healthcare (MSc) an der Fachhochschule St. Pölten mit Schwerpunkt instrumentierte Ganganalyse bei neurologisch bedingter Vorfußheberschwäche. Seine Fortbildungen umfassen das Mulligan Konzept (Manuelle Therapie), das ESP Sportphysiotherapie-Programm, Migräne Therapie sowie seinen Bachelor in Physiotherapie (BSc) ebenfalls an der FH St. Pölten. Zudem war er als Physiotherapeut bei den Beach Volleyball Major Series in Wien tätig.

Leistungen

OrthopädieSportphysiotherapie
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.