Schnelltermin

Dr. Hermann Köhle

Allgemeinmedizin, Notfallmedizin und Unfallbehandlung
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: praxis-soelden.atStand Okt. 2026

Dr. Hermann Köhle ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit langjähriger Erfahrung in der Notfallmedizin und Unfallbehandlung. Seine Praxis in Sölden bietet eine umfassende Erstversorgung für akute medizinische Probleme, inklusive der Behandlung von Ski- und Sportverletzungen. Durch enge Kooperationen mit lokalen Partnern organisiert er weiterführende Diagnostik wie MRT, CT oder operative Eingriffe. Dr. Köhle ist spezialisiert auf die Grundversorgung und Notfallmedizin und steht Patienten in akuten Situationen mit rascher, kompetenter Hilfe zur Seite.

Leistungen

LaborErstversorgungNotfallmedizinVorsorgeuntersuchungAllgemeinmedizinischer Versorger

Behandlungen

Unfallbehandlung

Ausstattung

Digital Röntgen

Google Bewertungen

3.7(59)

KI-Zusammenfassung

Die fachliche Kompetenz und Freundlichkeit des Personals werden in den meisten Bewertungen gelobt, insbesondere ein junger Arzt wird als besonders kompetent und freundlich hervorgehoben. Allerdings gibt es wiederholt Kritik an den hohen Kosten, die für Selbstzahler als überhöht empfunden werden, und an der unklaren Abrechnung mit der europäischen Krankenversicherungskarte. Die Wartezeiten werden in den Rezensionen nicht thematisiert.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 09:51 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.