Schnelltermin

Thomas Kundtner

Sportwissenschaftler
Sind Sie Thomas Kundtner? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: tzaphysio.atStand Sep. 2026

Thomas Kundtner ist Co-Founder der TZA-Stub'n und Sportwissenschaftler (MSc) mit NSCA-Certified Strength & Conditioning Specialist (in Ausbildung). Er bringt Erfahrung in der Einzelbetreuung von Sportlern aus Ski Alpin (Amateur- und Leistungssport), Tennis (Amateur- und Leistungssport), Radsport (Amateur) und Gesundheitssport mit. Zu seinen Spezialgebieten gehören sportwissenschaftliche Beratung & Betreuung (Spezialisierung: Nachwuchsleistungssport), Trainingsplanung und -steuerung, gezielte Einzel- und Gruppentrainings, Leistungsdiagnostik sowie Sportkoordination (Leistungsdiagnostik & Trainingsgestaltung).

Leistungen

LeistungsdiagnostikTrainingsplanung und -steuerungGezielte Einzel- und GruppentrainingsSportkoordination (Leistungsdiagnostik & Trainingsgestaltung)Sportwissenschaftliche Beratung & Betreuung (Spezialisierung: Nachwuchsleistungssport)
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 30.09.2026, 09:23 Uhr

Verwendete Quellen

  • tzaphysio.atWebsite der Klinik · zuletzt geprüft am 14.07.2026

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.