Schnelltermin

Dr. Gjergji Langore

Allgemeinmedizin
Kassenarzt: Alle Kassen
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: ordinationdrlangore.wordpress.comStand Okt. 2026

Dr. Gjergji Langore ist Arzt für Allgemeinmedizin und Wahlarzt für Psychiatrie. Er bietet eine qualifizierte und umfassende medizinische Versorgung im Bezirk Radenthein. Besonders wichtig ist ihm der persönliche Kontakt und ausreichend Zeit für die Anliegen der Patienten. Sein Ansatz basiert auf dem Motto: 'Medikamente – so wenig wie möglich, so viel wie nötig'. Dr. Langore ist Vertragspartner für alle Kassen und führt Blutabnahmen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8:00 bis 11:00 Uhr nach telefonischer Vereinbarung durch.

Leistungen

LaborOP – FreigabeVorsorgeuntersuchungCorona Antikörper Bestimmung

Behandlungen

Behandlungen mit Rotlicht

Google Bewertungen

4.4(20)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen vermitteln überwiegend ein positives Bild: Der Arzt wird als kompetent, einfühlsam und geduldig beschrieben, nimmt sich Zeit und geht gut auf Kinder ein. Die Terminvergabe gilt als schnell und unkompliziert, und die Ordination mit kindgerechtem Wartebereich wird häufig als fürsorglich und freundlich wahrgenommen. Vereinzelt kritisch werden die Freundlichkeit und Kommunikation am Empfang sowie einzelne Behandlungserfahrungen gesehen.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.