Schnelltermin

Dr. med. univ. Benjamin Lechner

Allgemeinmedizin
Kassenarzt: ÖGK, SVS, BVAEB
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: arzt-leutasch.atStand Okt. 2026

Dr. med. univ. Benjamin Lechner ist Facharzt für Allgemeinmedizin und Anästhesie sowie Intensivmedizin. Er bietet eine breite Palette medizinischer Leistungen an, darunter allgemeine medizinische Versorgung, Erstversorgung von Sportverletzungen, Notfallmedizin, digitale Röntgenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen, EKG und Lungenfunktionsdiagnostik sowie Laboruntersuchungen. Seine Ordination in Leutasch ist zudem als Hausapotheke tätig und bietet Medikamentenvorbestellungen an. Dr. Lechner führt zudem Vorsorgeuntersuchungen und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durch.

Leistungen

HausapothekeNotfallmedizinische VersorgungAllgemeinmedizinische Versorgung

Behandlungen

LaboruntersuchungenEKG und LungenfunktionsdiagnostikErstversorgung von SportverletzungenDiagnostische Ultraschalluntersuchung

Ausstattung

Digitales Röntgen

Google Bewertungen

4.8(36)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen heben die freundliche und empathische Betreuung durch Dr. Lechner und sein Team hervor. Die fachliche Kompetenz wird gelobt, insbesondere bei Unfällen und akuten Beschwerden, wobei auch kurze Wartezeiten erwähnt werden. Insgesamt zeigt sich ein sehr positives Bild mit uneingeschränkter Weiterempfehlung.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 10.10.2026, 12:27 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.