Schnelltermin

Dr. Markus Lengauer

Allgemeinmedizin
Kassenarzt: ÖGK
Sind Sie Dr. Markus Lengauer? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: drlengauer.atStand Okt. 2026

Dr. Markus Lengauer ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit langjähriger Erfahrung in der Betreuung von Patienten aller Altersgruppen. Seine Ordination ist von 06.07.26 bis 17.07.26 geschlossen und wird während dieser Zeit durch Dr. Susanne Obermann vertreten.

Leistungen

VorsorgeuntersuchungenImpfungen und ReiseberatungChronische KrankheitsbehandlungAkute Erkrankungen und VerletzungenOnline Rezeptbestellung für Dauermedikamente

Google Bewertungen

4.8(59)

KI-Zusammenfassung

Die Rückmeldungen zu Dr. Lengauer sind überwiegend positiv und betonen seine fachliche Kompetenz, ausführliche Erklärungen und das Vertrauen der Patientinnen und Patienten. Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft des Praxisteams werden meist gelobt, während vereinzelt Kritik am Auftreten einer Ordinationsassistenz laut wird. Zu Wartezeiten finden sich kaum konkrete Angaben; positiv erwähnt werden rasche Hilfe und eine gut organisierte Betreuung.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 09:51 Uhr

Verwendete Quellen

  • drlengauer.atWebsite der Ordination · zuletzt geprüft am 15.07.2026
  • CGMOnline-Terminbuchung · Verfügbarkeit zuletzt geprüft am 02.11.2026

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.