Schnelltermin
Mario Leth

Mario Leth

Physiotherapie
Sind Sie Mario Leth? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: physiotherapielogisch.comStand Okt. 2026

Mario Leth, geboren 1971 in Graz, absolvierte seine Ausbildung zum Physiotherapeuten am LKH Graz. Mit über 30 Jahren Berufserfahrung in verschiedenen Stationen wie LKH Deutschlandsberg, UKH Klagenfurt und eigenen Praxen, verbindet er sein tiefes Interesse an der Physiotherapie und Bewegung mit einer Faszination für das Zusammenspiel physiologischer Vorgänge. Seine zahlreichen Fortbildungen im Bereich manueller Therapie und Faszienphysiologie unterstreichen seine Expertise. Leth ist stolz auf die gemeinsame Arbeitsphilosophie seines Teams, die auf Idealismus, Wertschätzung und Respekt basiert.

Leistungen

OrthopädiePräventionSportmedizinNeurochirurgieUnfallchirurgie

Behandlungen

SchulterluxationBandscheibenvorfallKreuzbandriss im KnieSehnenverletzung an der Hand

Erkrankungen

ArthroseTennisellbogenSchulter-Arm-Syndrom
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.