Schnelltermin

Dr. med. univ. Thomas Luger

Zahnheilkunde
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: zahnheilkunde-luger.atStand Okt. 2026

Dr. med. univ. Thomas Luger ist Facharzt für Zahnheilkunde mit langjähriger Erfahrung in konservierender und ästhetischer Zahnmedizin. Er bietet individuelle Beratung und hochwertige Behandlungen, inklusive alternativer Methoden bei Bedarf. Seine Praxis in Bad Goisern ist barrierefrei zugänglich und bietet flexible Terminvereinbarungen.

Leistungen

Unverbindlicher HeilkostenplanBankomat und KreditkartenzahlungRechnungseinreichung bei der GKKKostenloses Parken vor und hinter der Ordination

Behandlungen

Konservierende ZahnbehandlungenAlternativmedizinische BehandlungsmethodenÄsthetische Zahnmedizin (z. B. Zahnaufhellung, Veneers)

Google Bewertungen

5.0(28)

KI-Zusammenfassung

Die Rückmeldungen fallen überwiegend positiv aus: Das Team wird durchwegs als freundlich, gut gelaunt und zuvorkommend beschrieben, und Dr. Luger werden fachliche Kompetenz sowie eine ausführliche, verständliche Beratung zugeschrieben, die selbst Angstpatienten beruhigt. Gelobt wird zudem, dass jeder Schritt erklärt und sich Zeit für die Behandlung genommen wird. Vereinzelt kritisch gesehen wird die Terminorganisation: Wegen des hohen Andrangs wird auf Pünktlichkeit gedrungen, und in einem Fall zeigte man sich bei verspäteter Wahrnehmung wenig kulant.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

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Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 10:48 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.