Schnelltermin

Dr. Florian Madlmayr

Allgemeinmedizin
Kassenarzt: ÖGK
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: fridrik-madlmayr.atStand Okt. 2026

Dr. Florian Madlmayr ist ebenfalls Facharzt für Allgemeinmedizin und ergänzt das Team mit seiner Expertise in der ganzheitlichen Patientenversorgung. Er bietet ebenfalls sportmedizinische Untersuchungen und Akupunktur an. Dr. Madlmayr ist für die Betreuung von Spitzen- und Hobbysportlern sowie für die Rehabilitation und Leistungssteigerung zuständig. Seine Arbeit umfasst auch die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen und die Beratung zu Patientenverfügungen.

Leistungen

AkupunkturReiseimpfungenAllgemeinmedizinAtemschutzuntersuchungVorsorgeuntersuchungenSporteignungsuntersuchungMuskelfunktionsuntersuchungFamilienmedizinische BeratungHausarztmedizinische BetreuungAtteste und PatientenverfügungenFlugrettungsuntersuchung für Notärzte

Behandlungen

Radiale StoßwellentherapieChronische Krankheitsbehandlung

Google Bewertungen

4.6(79)

KI-Zusammenfassung

Die Rückmeldungen beschreiben überwiegend kurze Wartezeiten, freundliches und kompetentes Personal sowie eine professionelle ärztliche Betreuung, für die sich Zeit genommen wird. Vereinzelt wird Kritik an der telefonischen Erreichbarkeit bzw. an der Lösung eines Medikamentenanliegens geäußert. Insgesamt überwiegt eine positive, vertrauensvolle Stimmung.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 11:35 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.