Schnelltermin

Stefanie Mitterling

Hebammenbetreuung
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: mitbauchundbaby.atStand Sep. 2026

Stefanie Mitterling ist eine engagierte Hebamme mit einem tiefen Hebammenherz und drei eigenen Hausgeburten. Sie begleitet werdende Mütter und ihre Familien während der gesamten Schwangerschaft, Geburt und Wochenbettphase. Ihr Ansatz ist geprägt von Respekt, individueller Betreuung und einem wachsamen Blick für die Bedürfnisse von Mutter und Kind. Mitterling bietet Hausgeburten, Wehenbegleitung und Wochenbettbetreuung an, wobei sie besonders auf die physiologische Gesundheit und das Wohlbefinden von Mutter und Kind achtet. Ihre Erfahrung als Mutter von drei Töchtern verleiht ihr eine besondere Empathie und Expertise für die Begleitung von Familien.

Leistungen

BabymassageWehenbegleitungHausgeburtenbegleitungSchwangerschaftsvisiten und AnamneseWochenbettbetreuung nach ambulanter GeburtWochenbettbetreuung nach vorzeitiger EntlassungHausbesuche in der Schwangerschaft und Wochenbett

Google Bewertungen

4.3(6)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen für Stefanie Mitterling sind durchweg positiv. Sie wird als äußerst kompetent, herzlich und zuverlässig beschrieben, insbesondere bei der Betreuung von Müttern und Babys im Wochenbett. Die Kundinnen und Kunden heben ihre fachliche Unterstützung bei Fragen und Stillproblemen hervor und empfehlen sie uneingeschränkt weiter.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 30.09.2026, 09:23 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.