Schnelltermin

Carmen Mitterwallner

Logopädie
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: logopaedie-mitterwallner.atStand Okt. 2026

Carmen Mitterwallner ist Logopädin mit Schwerpunkt auf Therapien für Kinder und Erwachsene. Ihre Praxis in Bad Ischl ist Mitglied im Verband der LogopädInnen für Oberösterreich. Sie arbeitet im Kassenvertrag mit der ÖGK und als Wahltherapeutin für alle anderen Versicherungsträger, wobei eine Kostenrückerstattung nach Wahlarztprinzip möglich ist. Für den Ersttermin wird ein Überweisungsschein vom Facharzt empfohlen.

Diplome & Zertifikate

Mitglied beim Verband der LogopädInnen für Oberösterreich

Leistungen

Beratungsgespräche

Behandlungen

StimmtherapieTherapie im Kinderbereichlogopädische Therapien im Erwachsenenalter

Google Bewertungen

5.0(3)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen heben durchweg die Freundlichkeit des Personals und den einfühlsamen Umgang mit den Kindern hervor. Die fachliche Kompetenz wird positiv bewertet, da die Kinder spürbare Fortschritte machen und die Übungen als kreativ und effektiv beschrieben werden. Wartezeiten werden in den Rezensionen nicht explizit erwähnt.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 09:51 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.