Schnelltermin

Dr. Susanne Mödritzer

Allgemeinmedizin
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: drmoedritzer.stadtausstellung.atStand Okt. 2026

Dr. Susanne Mödritzer ist Ärztin für Allgemeinmedizin mit einem ÖÄK-Diplom in Homöopathie. Sie bietet ihre Dienstleistungen in Micheldorf an und ist Wahlärztin für alle genannten Krankenkassen. Dr. Mödritzer legt Wert auf ganzheitliche Medizin und Homöopathie, wobei sie sowohl klassische medizinische Diagnostik und Behandlung als auch homöopathische Therapien anbietet. Ihre Ordination ist barzahlungsfähig und bietet Behindertengerechten Zugang.

Diplome & Zertifikate

ÖÄK-Diplom Homöopathie

Leistungen

Verlaufsberichte (7:30 - 8:30)Allgemeinmedizinische Betreuung

Behandlungen

Homöopathische Behandlung

Google Bewertungen

3.0(10)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen sind gemischt. Einige Patienten loben die fachliche Kompetenz und die ausführliche Betreuung, während andere die Freundlichkeit und Kompetenz infrage stellen. Die Wartezeiten werden überwiegend als kurz beschrieben, die Terminvergabe jedoch manchmal als kurz angebunden. Insgesamt zeigt sich ein uneinheitliches Bild.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.