Schnelltermin

Dr. med. Benedikt Nagiller

Allgemeinmedizin
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: ordination-nagiller.comStand Okt. 2026

Dr. med. Benedikt Nagiller ist Allgemeinmediziner mit Zusatzqualifikationen in Sportmedizin, Ernährungsmedizin, Geriatrie, Palliativmedizin und Psychosomatischer Medizin. Er bietet Hausbesuche, Impfberatung, Unfallröntgen, Vorsorgeuntersuchungen, Mutter-Kind-Pass-Begleitung, Laborkontrollen, physikalische Therapien, Inhalationstherapie und Sportuntersuchungen an. Dr. Nagiller ist als Notarzt, Sprengelarzt und Bergmediziner tätig und legt Wert auf individuelle Gesundheitsvorsorge und präventive Beratung.

Diplome & Zertifikate

Diploma of Mountain MedicineErnährungsmedizin (ÖAK-Diplom)Geriatrie (ÖAK-Diplom)Notarzt (ÖAK-Zertifikat)Palliativmedizin (ÖAK-Diplom)Psychosomatische Medizin (ÖAK-Diplom)Sportmedizin (ÖAK-Diplom)Sprengelarzt

Leistungen

HausbesucheImpfberatungUnfallröntgenLaborkontrolleMutter-Kind-PassInhalationstherapieVorsorgeuntersuchungSportuntersuchungen (Ruhe-EKG, Fitness-Check, Sportberatung)Physikalische Therapien (Mikrowellen, Reizstrom, Ultraschalltherapien)

Google Bewertungen

5.0(32)

KI-Zusammenfassung

Patienten loben die kurzen Wartezeiten und die schnelle Terminvergabe. Das Personal und der Arzt werden als freundlich, einfühlsam und hilfsbereit beschrieben. Die fachliche Kompetenz wird hoch bewertet, mit gründlichen Untersuchungen und klaren Diagnosen.

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Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.