Schnelltermin
Dr. Philip Oberhammer

Dr. Philip Oberhammer

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie
Sind Sie Dr. Philip Oberhammer? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: sportmed-plus.comStand Okt. 2026

Dr. Philip Oberhammer ist Facharzt für Orthopädie und Traumatologie. Er studierte Medizin an der Medizinischen Universität Innsbruck (2011–2017) und absolvierte die Basisausbildung am Krankenhaus Oberndorf (2017–2019) sowie die Facharztausbildung am UKH Salzburg und Kardinal Schwarzenberg Klinikum (2019–2024). Seit 2024 ist er Facharzt am UKH Salzburg und Mitglied im Team „Untere Extremität“ mit Schwerpunkt Kniegelenk. Er betreut Sportvereine (Fußball, Tennis) und ist Ansprechpartner im Primärversorgungszentrum Moosstraße 15. Er besitzt das ÖAK Diplom Notarzt und ist Mitglied der ÖGU, ÖGOUT und DKG. Seine Spezialisierung umfasst operative und konservative Behandlungen von traumatischen und degenerativen Veränderungen, insbesondere Knie- und Sportverletzungen.

Leistungen

Kniechirurgie

Erkrankungen

Sportverletzungen
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.