Schnelltermin
Dr. Georg Peschel

Dr. Georg Peschel

Innere Medizin
Sind Sie Dr. Georg Peschel? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: internist-schwaz.atStand Okt. 2026

Dr. Georg Peschel ist ebenfalls Facharzt für Innere Medizin und arbeitet in der Ordination von Dr. Fabian Kirchmeyr. Er unterstützt bei der Betreuung von Patienten und ist in die diagnostischen und therapeutischen Leistungen der Ordination eingebunden. Die genauen Schwerpunkte und spezifischen Leistungen von Dr. Peschel sind nicht detailliert auf der Website beschrieben, jedoch ist er Teil des Teams, das eine umfassende medizinische Versorgung anbietet.

Google Bewertungen

5.0(28)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen heben durchgehend die Freundlichkeit des Personals und die fachliche Kompetenz der Ärzte hervor. Patienten loben die einfühlsame Betreuung und die gute Organisation der Praxis. Wartezeiten werden nicht explizit erwähnt, aber die strukturierten Abläufe lassen auf kurze Wartezeiten schließen.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 09:28 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.