Schnelltermin

Dr. med. univ. Caroline Pohl

Allgemeinmedizin
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: pohlcaroline.arzt.ioStand Okt. 2026

Dr. med. univ. Caroline Pohl ist Ärztin für Allgemeinmedizin mit langjähriger Erfahrung in der Betreuung von Patienten aller Altersgruppen. Sie verfügt über Zusatzqualifikationen in Notfallmedizin, Geriatrie, Palliativmedizin und Psychosozialer Medizin. Sie ist Notärztin und engagiert sich in der Fort- und Weiterbildung.

Diplome & Zertifikate

FortbildungsdiplomGeriatrieNotarztdiplomPalliativ MedizinPsychosoziale Medizin

Leistungen

Notfallmedizinische VersorgungAllgemeinmedizinische Betreuung

Behandlungen

LaboruntersuchungenAg Schnelltest bzw. PCR Test auf Covid-19

Google Bewertungen

4.6(48)

KI-Zusammenfassung

Die Rückmeldungen zeichnen ein überwiegend sehr positives Bild: Dr. Pohl wird als fachlich versiert, genau in Diagnose und Therapie sowie als engagierte, empathische Ärztin beschrieben, die sich Zeit nimmt und Patientinnen und Patienten ganzheitlich betrachtet. Das Ordinationsteam wird durchgängig als freundlich, hilfsbereit und professionell gelobt. Auch die Organisation mit rascher Terminvergabe und kaum spürbaren Wartezeiten wird positiv hervorgehoben; kritische Anmerkungen finden sich in den vorliegenden Bewertungen nicht.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 09:51 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.