Schnelltermin

Dr. Marta Quinto

Zahnheilkunde
Kassenarzt: SVS, KFA
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: zahnarzt-quinto.atStand Okt. 2026

Dr. Marta Quinto und Dr. med. univ. Georg Quinto sind Zahnärzte in Gänserndorf. Beide sind in Notfällen für ihre Patienten auf dem Handy jederzeit erreichbar. Sie verfügen über viel Erfahrung und setzen in ihrer Praxis die modernsten Behandlungsmethoden ein. Die Praxis verwendet ausschließlich zertifiziertes Material von österreichischen Partnern. Ein zentrales Anliegen ist die Erhaltung der eigenen Zähne der Patienten, weshalb sie neben Zahnersatzleistungen auch Prophylaxe-Behandlungen wie Wurzelbehandlungen, Karies-Entfernung, Mundhygiene und Zahnfüllungen anbieten. Die Praxis ist besonders auf Angstpatienten eingestellt und bietet eine persönliche, geduldige Betreuung.

Behandlungen

ZahnkroneProphylaxeZahnbrückeMundhygieneZahnfüllungZahnimplantatWurzelbehandlungKaries-Entfernung

Google Bewertungen

5.0(5)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen loben die freundliche und kompetente Praxis, das Personal wird als sehr nett beschrieben. Die Ärzte nehmen sich ausreichend Zeit für Gespräche und Behandlungen, die Terminvergabe ist schnell. Moderne Ausstattung und schmerzarme Behandlungen werden positiv hervorgehoben.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 09:28 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.