Schnelltermin

Karin Rauscha

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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: hausarzt-wien.comStand Okt. 2026

Karin Rauscha ist seit der Gründung der Ordination als Sprechstundenhilfe tätig und unterstützt die Patienten in allen Bereichen der Sprechstunde, besonders in Notfällen. Sie legt EKGs an und führt Lungenfunktionsprüfungen durch. Bei Vorsorgeuntersuchungen und Operationsvorbereitungen sorgt sie für die Bereitstellung aller notwendigen Ergebnisse, führt Größen- und Gewichtsmessungen durch und bestimmt im Rahmen ihrer Labortätigkeit die gewünschten Parameter. Als diplomierte Kindergärtnerin liegt ihr die Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen besonders am Herzen. In der Sprechstunde für Ernährungsmedizin übernimmt sie die Vorbereitung der Schulungsunterlagen und die Datenprüfung der Ernährungsprotokolle. Zudem führt sie den MMST- und DEMTEC-Test zur Demenz-Diagnostik durch und unterstützt die Praxis bei der Optimierung der Praxisorganisation durch Qualitätsmanagement.

Leistungen

EKG-Anlegung und LungenfunktionsprüfungenMMST- und DEMTEC-Test zur Demenz-DiagnostikVorbereitung der Schulungsunterlagen und Datenprüfung in der ErnährungsmedizinBetreuung von Säuglingen und Kleinkindern im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-UntersuchungenVorsorgeuntersuchungen und Operationsvorbereitungen (Größen- und Gewichtsmessungen, Labortätigkeit)
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.