Schnelltermin
PT Dipl.-Ing. Martin Remplbauer, BSc.

PT Dipl.-Ing. Martin Remplbauer, BSc.

Physiotherapie, Sportphysiotherapie
Sind Sie PT Dipl.-Ing. Martin Remplbauer, BSc.? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: physio-linz.atStand Okt. 2026

Dipl.-Ing. Martin Remplbauer ist ein freiberuflicher Physiotherapeut und Sportphysiotherapeut mit einem Masterlehrgang in Sportphysiotherapie. Martin Remplbauer hat umfangreiche Erfahrung in der medizinischen Trainingstherapie und der Behandlung diverser Schmerzzustände nach Operationen, Unfällen und Verletzungen. Er ist auch als aktiver Athlet im Feuerwehrsport aktiv und betreut das Nationalteam Damen Faustball Österreich.

Diplome & Zertifikate

MSc (CE) SportphysiotherapieMcKenzie Konzept Teil ARehatrainer: Fachrichtung Medizinische Trainingstherapie

Leistungen

Präventive TrainingstherapieMedizinische Trainingstherapie (MTT)

Behandlungen

Physiotherapeutische Behandlung diverser Schmerzzustände
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 11:35 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.