Schnelltermin

Dr. Joachim Renner

Unfallchirurgie
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: ordination-dr-joachim-renner.atStand Okt. 2026

Dr. Joachim Renner ist Facharzt für Unfallchirurgie, Allgemeinmedizin und Tauchmedizin. Seit 1986 ist er am Unfallkrankenhaus Meidling tätig, wo er 1994 seine Facharztausbildung abschloss und seit 2004 als Oberarzt wirkt. Sein operatives Spektrum umfasst Prothetik und Arthroskopie. Er behandelt Problemwunden mit Hyperbartherapie. Zudem ist er zertifizierter Taucherarzt und Notarzt, mit Lehrtätigkeit an der Krankenpflegeschule des Kaiserin Elisabeth Spitals. Er ist als Sachverständiger für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter tätig.

Diplome & Zertifikate

EDTCZertifizierter NotarztÖGTH

Leistungen

NotarztTauchgutachten für Sporttaucher

Behandlungen

ProthetikArthroskopieBehandlung von Problemwunden mit Hyperbartherapie

Ausstattung

EKGSpirometrie

Google Bewertungen

2.1(7)

KI-Zusammenfassung

Die Meinungen über Dr. Joachim Renner gehen stark auseinander. Positiv hervorgehoben werden seine fachliche Kompetenz und die ausführliche Beratung. Negativ bemängelt werden hingegen sein unfreundliches und teils respektloses Auftreten sowie die mangelnde Empathie; auch das Personal wird als unfreundlich beschrieben. Konkrete Aussagen zu Wartezeiten finden sich in den Bewertungen kaum.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

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Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.