Schnelltermin
Sarah Sattler, BSc

Sarah Sattler, BSc

Physiotherapie
Sind Sie Sarah Sattler, BSc? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: gesundheit-therapie.atStand Okt. 2026

Sarah Sattler ist Physiotherapeutin und Osteopathin in Ausbildung an der Wiener Schule für Osteopathie. Ihre Zusatzqualifikationen umfassen Therapie im Bereich Frauengesundheit (gynäkologisch viszerale Behandlungen, Beckenboden, Menstruation, Geburt), langjährige Erfahrung in der Neurologie (PNF Konzept), Manuelle Therapie nach Cyriax, Fasziendistorsion nach Typaldos, lokale Gelenksstabilisation, Kinesio Taping und Ganganalyse. Sie schätzt die Begegnung mit Menschen und die Möglichkeit, einen positiven Einfluss auf deren Lebensqualität zu erzielen.

Leistungen

Ganganalyse

Behandlungen

PNF KonzeptKinesio TapingFasziendistorsionManuelle Therapie
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.