Schnelltermin

Constance Schäffer

Zahnmedizin
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: zahnarzt-osttirol.atStand Okt. 2026

Constance Schäffer ist Zahnärztin mit Schwerpunkt auf ganzheitlicher Zahnmedizin. Sie betont die Verbindung zwischen Zahn- und Kiefergesundheit und deren Einfluss auf die allgemeine Gesundheit und das Wohlbefinden. Ihre Praxis in Abfaltersbach, Osttirol, bietet umfassende Diagnostik und Therapie bei CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion), Parodontologie, Prophylaxe, Prothetik und Kinderzahnmedizin. Constance Schäffer arbeitet mit einem Netzwerk aus Ärzten und Therapeuten zusammen, um individuelle und ganzheitliche Behandlungsansätze zu gewährleisten. Ihr Ziel ist es, durch präventive Maßnahmen und hochwertige Behandlung die Mundgesundheit und Lebensqualität ihrer Patienten langfristig zu fördern.

Leistungen

ParodontologieKinderzahnmedizinProfessionelle ZahnreinigungKiefergelenksdiagnostik & -therapieZahnersatz und digitale ZahnheilkundeFrühkindliche Prophylaxe und ElternberatungBeratung zu Hilfsmitteln für die MundhygieneFrüherkennung und Behandlung von ParodontitisProthetik (Einzelkrone, Brücke, Prothese, Implantate)

Google Bewertungen

5.0(20)

KI-Zusammenfassung

Patienten loben die freundliche und kompetente Behandlung durch Frau Schäffer und ihr Team. Besonders hervorgehoben werden die kurzen Wartezeiten und die geduldige Betreuung, auch bei Notdiensten am Wochenende oder Feiertagen. Das Personal wird durchgehend als sehr nett beschrieben.

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Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.