Schnelltermin

Mag. Rosemarie Schneider

Psychotherapeutin (Katathym Imaginative Psychotherapie)
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: rosemarie-schneider.atStand Okt. 2026

Mag. Rosemarie Schneider ist Psychotherapeutin mit Schwerpunkt Katathym Imaginative Psychotherapie und Mitglied im ÖBVP. Sie behandelt Patienten mit depressiven Erkrankungen, Ängsten, psychosomatischen Beschwerden, posttraumatischen Belastungsstörungen, Essstörungen, Phobien, Erschöpfungszuständen, Schlafstörungen sowie in Lebensübergängen und bei Beziehungs- oder Partnerkonflikten. Ihre Arbeit zielt darauf ab, Symptome zu lindern und Selbstheilungskräfte zu aktivieren. Sie bietet eine individuelle, ressourcenorientierte Begleitung an, die neue Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet.

Diplome & Zertifikate

Mitglied beim Österr. Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP)

Erkrankungen

Ess-Störungendepressive ErkrankungenÄngste oder Panikattackenpsychosomatische ErkrankungenBeziehungs- und PartnerkonflikteLebensübergänge (Pension, Kündigung)posttraumatische BelastungsstörungenErschöpfungszustände, SchlafstörungenPhobien (Prüfungsangst, Tierphobien, Flugangst)
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.