Schnelltermin
Dr. Stephan Schnorpfeil

Dr. Stephan Schnorpfeil

Zahnheilkunde, Implantologie
Kassenarzt
Sind Sie Dr. Stephan Schnorpfeil? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: zahnarzt-schnorpfeil.atStand Okt. 2026

Dr. Stephan Schnorpfeil ist Zahnarzt mit über 25 Jahren Erfahrung in der Zahnheilkunde. Er war als Kassengutachter in Deutschland tätig und wurde von der Zahnärztekammer Freiburg zum Privatgutachter für Implantologie, Prothetik und Parodontologie ernannt. Dr. Schnorpfeil hat sein Studium in Köln absolviert und promovierte 1993 mit 'Summa cum laude'. Seine Ordination in Gmünd wurde 2009 eröffnet. Er bietet moderne Zahnmedizin mit Fokus auf Implantologie und Endodontie, unterstützt durch hochmoderne Geräte wie 3-D-Röntgen, Operationsmikroskop und digitale Technologien.

Diplome & Zertifikate

Gutachter für Implantologie, Prothetik und Parodontologie

Leistungen

BleachingImplantologieCerec 3D TechnikHochwertiger ZahnersatzMundhygiene & ProphylaxeÄsthetische ZahnheilkundeEndodontie / Wurzelkanalbehandlung
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.