Schnelltermin

Dr. med. univ. Reinhard Schranz

Augenheilkunde und Optometrie
Englisch
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Diplome & Zertifikate

Mitglied der Amerikanischen Gesellschaft für Katarakt und Refraktive ChirurgieMitglied der Deutschen Gesellschaft für Intraokularlinsen ImplantationMitglied der Europäischen Gesellschaft für Katarakt und Refraktive ChirurgieMitglied der Kommission für Refraktive ChirurgieMitglied der Wiener Ophtalmologischen GesellschaftMitglied der Österreichischen Ophtalmologischen Gesellschaft

Behandlungen

LidchirurgieGlaukomchirurgieHornhautchirurgieKataraktchirurgieNetzhautchirurgieDiagnose und Therapie der MakulaerkrankungenLaserchirurgie (PRK, Femto-LASIK, SMILE Pro)

Google Bewertungen

4.7(41)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen loben überwiegend die freundliche und empathische Betreuung durch das Team sowie die fachliche Kompetenz von Dr. Schranz, der ausführlich und ehrlich aufklärt. Die Wartezeiten werden unterschiedlich bewertet: Ein Patient bemängelt eine knapp einstündige Wartezeit trotz Termin, während andere die Organisation und Abläufe als sehr gut beschreiben. Eine negative Bewertung stellt zudem die Kompetenz einer Vertretungsärztin infrage und kritisiert hohe Zusatzkosten.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 11:35 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.