Schnelltermin
Dr. Wolfgang Schrutka

Dr. Wolfgang Schrutka

Anästhesiologie und Intensivmedizin
Sind Sie Dr. Wolfgang Schrutka? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: herzthoraxplus.atStand Okt. 2026

Dr. Wolfgang Schrutka ist Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und arbeitet als Oberarzt in der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin der Rudolfstiftung. Er ist maßgeblich an der Durchführung und Überwachung der Sedoanalgesie beteiligt, um schmerzfreie und sichere Endoskopien zu gewährleisten. Seine Expertise ermöglicht eine optimale Betreuung der Patienten während der Sedierung und Überwachung.

Leistungen

Die DarmspiegelungDie MagenspiegelungDarmspiegelung (Colonoskopie)Magenspiegelung (Gastroskopie)Vorsorgecoloskopie (Darmkrebsvorsorge)Vorsorgecoloskopie GebietskrankenkassePolypenentfernung (Vorstufen von Tumoren)Diagnostik krankhafter Veränderungen im Magen-Darm-TraktSedoanalgesie (schmerzfreie Sedierung während der Untersuchung)Entnahme von Gewebsproben (Biopsien) aus Magen, Zwölffingerdarm und Speiseröhre
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 28.10.2026, 17:13 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.