Schnelltermin

Mag. Birgit Seelmaier

Bowen Therapie
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: bewegungspraxis-wels.atStand Okt. 2026

Mag. Birgit Seelmaier ist eine zertifizierte Bowen-Praktikerin und Bewegungstherapeutin, die mit der Body Mind & Bowen Technik sowie Bodyart Energiefluss Yoga arbeitet. Ihre Methode kombiniert präzise sanfte Grifftechniken, die über das Bindegewebe wirken, um die Selbstregulierung des Körpers zu fördern. Sie unterstützt Menschen dabei, körperliche, emotionale und spirituelle Aspekte in Einklang zu bringen. Birgit Seelmaier bietet ganzheitliche Ansätze für Wohlbefinden und Heilung, die sich auf alle Altersgruppen richten. Sie betont die Bedeutung von Bewegung, Atmung und bewusster Selbstwahrnehmung. Ihre Praxis in Wels und Thalheim ist auf ganzheitliche Prävention und individuelle Begleitung ausgerichtet.

Diplome & Zertifikate

Dipl. Bowen PractitionerDiplomierte Bowen PraktikerinZusatzfortbildung BodyMind & Bowen

Behandlungen

Yang YogaYin & Yang YogaBodyMind & BowenWirbelsäulengymnastikEnergieblockaden lösenOriginale Bowen TechnikBody Mind & Bowen TechnikBodyart Energiefluss YogaBowen-Behandlung zur EntgiftungBowen-Behandlung zur StressreduktionBewegungstraining für alle AltersgruppenBowen-Behandlung zur BlutdruckregulationBowen-Behandlung für Schwangere, Babys und KinderBowen-Behandlung zur Unterstützung des ImmunsystemsBowen-Behandlung zur Verbesserung des Nervensystems
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 11:35 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.